Praktikum

Im Zuge der Ausbildung im Werkschulheim ist laut Schulunterrichtsgesetz die Absolvierung eines Praktikums vorgeschrieben. Ziele dieses Praktikums sind u.a. die Anwendung und Umsetzung des in der Schule erworbenen Wissens in der Praxis und das Kennenlernen der Anforderungen der Arbeitswelt.

Die Praktikumsdauer beträgt mindestens 2 Wochen zwischen 6. Klasse und 7. Klasse und 2 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse oder mindestens 3 Wochen zwischen 7. Klasse und 8. Klasse.

Schüler:innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes vorgeschriebene praktische Tätigkeit verrichten ohne dafür Geld- und/oder Sachbezüge zu  erhalten sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der Schüler:innen bzw. Student:innenunfallversicherung ohne Beitragsleistung des Dienstgebers und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung unfallversichert.

Kennzeichnend für eine Beschäftigung als Ferialpraktikant:in sind folgende Kriterien:
1. Es muss sich nachweislich um Schüler:innen einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
2. Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Lern- und Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung  entsprechen.
3. Die Dauer des Ferialpraktikums richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Dienstgeber aufzubewahren.
4.· Der/die Ferialpraktikant:in erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch.
5. Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb.
6.· Im Mittelpunkt der Tätigkeit steht der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung.

Als Nachweis für das Praktikum ist ein formloses Schreiben des Unternehmens ausreichend, auf dem zumindest der Zeitraum des Praktikums, sowie die durchgeführten Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsbereiche aufgeführt sind.